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2.1 Grundsatz: Bewilligungspflicht
Bewilligung nach dem AuslBG oder NAG
Für die Beschäftigung von Ausländern ist grundsätzlich eine Bewilligung nach dem AuslBG bzw dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erforderlich. Diese Bewilligung kann – je nach Art – zur Ausübung einer Beschäftigung nur bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigen oder weitergehende Berechtigungen vermitteln. Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Vertragsverhältnis durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt eine Beschäftigungsbewilligung bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen aber auch als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU oder Niederlassungsbewilligung – Künstler berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zur Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.