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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.6 Günstigkeitsvergleich

Nach Art 8 Abs 2 der Rom-1-VO unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, soweit das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt wird. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet (OGH 25.6.2025, 9 ObA 94/24z).

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