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Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.6.6 Inhaltliche Prüfung der Aufenthaltsbehörde

Sobald die Inlandsbehörde den Antrag seitens der Berufsvertretungsbehörde erhalten hat, setzt die inhaltliche Prüfung ein.

Benötigt der Antragsteller/„Fremde“ für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel, ist er darüber von der Inlandsbehörde gem § 13 Abs 3 AVG zu belehren.

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