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Dokument-ID: 832530
8.6.6 Inhaltliche Prüfung der Aufenthaltsbehörde
Sobald die Inlandsbehörde den Antrag seitens der Berufsvertretungsbehörde erhalten hat, setzt die inhaltliche Prüfung ein.
Benötigt der Antragsteller/„Fremde“ für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel, ist er darüber von der Inlandsbehörde gem § 13 Abs 3 AVG zu belehren.