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9.4.6 Juristische Personen
Das Dienstgeberhaftungsprivileg ist weiters auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft den Arbeitsunfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft verursacht worden ist. In diesem Fall haften mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organe oder die zur Geschäftsführung berufenen Organes oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder bzw Personen den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht haben.