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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9 Krankenbehandlung in Abkommensstaaten

Bei Aufenthalt in Staaten, mit denen Österreich SV-Abkommen geschlossen hat und die nicht der EU oder dem EWR angehören, ist nach wie vor eine entsprechende Bescheinigung notwendig, die vom Arbeitgeber (Erwerbstätige) oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger (Pensionisten, Arbeitslose) ausgestellt werden kann.

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