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Dokument-ID: 1263274
7.2.4 Kündigung
Gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit (hierzu siehe oben) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der weiter unten stehenden Kündigungsfristen und -termine gelöst werden.