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9.5.4 Lohnfortzahlungsschäden
Kann der Arbeitnehmer infolge des Arbeitsunfalles seiner Arbeit nicht nachgehen, hat er – wie im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit – (zeitlich begrenzt) Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Für diesen Zeitraum ruht der Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber erleidet dadurch daher einen mittelbaren (indirekten) Schaden, den er gegenüber dem Schädiger geltend machen kann, wenn dieser die Dienstverhinderung schuldhaft verursacht hat (sofern ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch besteht, entfällt dafür das Erfordernis des Verschuldens). Dieser so genannte Lohnfortzahlungsschaden umfasst das Bruttoentgelt und die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, infolge höchstgerichtlicher Judikatur aber nicht die Kommunalsteuer, den DG-Beitrag zum FLAF (DB) oder Kammerumlagen (DZ).