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Dokument-ID: 1153089
5.6.4 Lohnnebenkosten im Rahmen des Employer of Record Konzepts
Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ), der Kommunalsteuer (KommSt) und des betrieblichen Vorsorgebeitrags (BV-Beitrag) gelten die allgemeinen Vorschriften. Dies bedeutet, dass diese vom Employer for Record in seinem Sitzstaat (Österreich) abzuführen sind, sofern der Dienstnehmer dort auch seinen Einsatzort hat und im Falle des Dienstgeberbeitrags auch der österreichischen Sozialversicherung unterliegt.