© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1153084

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.1 Berücksichtigung sämtlicher Zeiten

Gem Art 62 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats für die Berechnung der Leistung (hier: Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe) grundsätzlich ausschließlich das Entgelt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates erhalten hat (zur Ausnahme für Grenzgänger siehe unten). Maßgeblich ist daher die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaates (VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239). Ist der leistungszuständige Mitgliedstaat Österreich, sind demnach nur österreichische Beschäftigungszeiten für die Bemessung der Leistung heranzuziehen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Grenzüberschreitender Personaleinsatz in unserem Shop! Zum Shop