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2.1 Entstehungsgeschichte und wesentliche Pflichten des LSD-BG – Kurzüberblick
Historie
Als im Nachgang der EU-Osterweiterung 2004 ab 01.05.2011 den Staatsangehörigen von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit uneingeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt wurde, musste sichergestellt werden, dass diesen Arbeitskräften in Österreich die gleiche Entlohnung zukommt, damit das österreichische Lohnniveau nicht durch billigere Arbeitskräfte aus dem EWR unterwandert wird. Umgesetzt wurde dies durch eine Reihe von in den §§ 7d bis 7m AVRAG enthaltenen Maßnahmen, die zum Ziel hatten, ebensolches Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. Diese neugeschaffenen Regelungen und Vorschriften betrafen aber nicht nur Fälle der Entsendung und grenzüberschreitenden Überlassung aus dem EWR nach Österreich, sondern auch bereits in Österreich ansässige Arbeitnehmer, da der „Lohndruck“ – insbesondere im niedrigen Qualifikationsbereich – auch diesen gegenüber durch die neu zuwandernden Arbeitskräfte stieg. Ziel der Maßnahmen war die Schaffung von gleichen Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmer, um einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen Unternehmen einerseits sowie im Verhältnis zu Unternehmen ohne Sitz in Österreich andererseits zu ermöglichen. • [Fußnote: Vgl ErlRV 1076 BlgNR 24. GP 1.]