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Dokument-ID: 1190546
3.1.1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich des europäischen Koordinierungsrechts
Das europäische Koordinierungsrecht umfasst alle Bürger der Mitgliedstaaten, einschließlich Staatenloser und Flüchtlinge sowie jeweils deren Familienangehörige oder Hinterbliebene, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Auch Drittstaatsangehörige sind nunmehr aufgrund der VO 1231/2010 erfasst, sofern sie sich rechtmäßig in der EU aufhalten.