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9.4.2 Privilegierte Beschäftigungsverhältnisse
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 333 ASVG ist prinzipiell das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verunglückte tatsächlich zur Unfallversicherung angemeldet war oder bloß der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt (RIS-Justiz RS0083529). Daher sind etwa auch Scheinselbstständige oder „Schwarzarbeiter“ erfasst (2 Ob 214/11a). Ebenso geschützt sind in die Sozialversicherungspflicht einbezogene arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge gem § 4 Abs 4 ASVG. Voraussetzung ist die Schädigung während einer unter Unfallversicherungsschutz stehenden Tätigkeit (RIS-Justiz RS0084144). Da in den Schutz der Unfallversicherung auch Tätigkeiten einbezogen sind, denen kein Dienstverhältnis zugrunde liegt, ist der „Quasi-Dienstgeber“ daher auch in diesen Fällen privilegiert.