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9.4.3 Prozessuales
Eine Haftungsbeschränkung gem § 333 ASVG muss vom Schädiger behauptet und bewiesen werden; sie ist daher nicht von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0085007). Dabei genügt es, wenn im prozessualen Vorbringen eine entsprechende Behauptung enthalten ist (2 Ob 387/97v). Hingegen reicht es nicht, wenn bloß auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls hingewiesen wird (3 Ob 44/07b). Eine Einschränkung des grundsätzlich gegebenen Haftungsausschlusses (zB das Vorliegen einer vorsätzlichen Schädigung oder die Schädigung durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht) muss dagegen der Geschädigte behaupten und beweisen.