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1.5.2 Rechtswahlklausel
Schlüssige Rechtswahl
Primär ist demnach entscheidend, ob eine Rechtswahlklausel vorliegt. Eine Rechtswahlklausel kann den gesamten Arbeitsvertrag oder auch nur Teile davon umfassen. Wenn die Umstände eindeutig sind, kann sie auch schlüssig getroffen werden (OGH 25.11.2014, 8 ObA 34/14d). Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach Maßgabe des § 863 ABGB. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrigbleibt, am realen Willen der Parteien zu zweifeln, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus.