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Dokument-ID: 1263281
7.4 Regelungen für auswärtiges Arbeiten
Abschnitt VIII des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung enthält Bestimmungen zu auswärtigen Arbeiten und umfasst unter anderem detaillierte Regelungen bei Entsendung durch den Beschäftiger sowie bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe.