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9.5.2 Regress des Sozialversicherungsträgers
Allgemeines
Hat der Dienstgeber oder ein ihm gem § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, hat er dem Träger der Sozialversicherung gem § 334 ASVG alle Leistungen zu ersetzen, die nach dem ASVG zu erbringen sind. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Sozialversicherungsträger auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten dies begründen. Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers besteht unabhängig vom Vorliegen von Ansprüchen des Geschädigten oder deren Höhe (RIS-Justiz RS0085367). Gem § 334 Abs 3 ASVG wird die Haftung durch ein Mitverschulden des Versicherten weder gemindert noch aufgehoben.