© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.2.4 Reisekosten im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung
Allgemeines
Das AÜG enthält keinen eingenen Dienstreisebegriff.
Gem § 5 Abs 2 AÜG gilt: „Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955) gilt:
- bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
- bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.“
Gem Rz 703 LStR gilt: „Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing) werden die anfallenden Reisekosten durch den Überlasser ausbezahlt. Werden in Ausnahmefällen Reisekosten durch den Beschäftigter direkt an den überlassenen Arbeitnehmer ausbezahlt gilt dies als Verkürzung des Zahlungsweges. Der Beschäftiger hat den Überlasser davon zu verständigen. Eine eventuelle Versteuerung von steuerpflichtigen Reisekosten hat daher nicht im Wege der Veranlagung sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn durch den Überlasser zu erfolgen.“