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Dokument-ID: 787964
10.6 Risiko- und Auffälligkeitsanalyse
Grundsätzliches
Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeberbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verwendung bestimmter Versicherten- und Dienstgeberdaten insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: