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7.4.3 „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für (sonstige) (unselbstständige) Schlüsselkräfte
Rechtliche Grundlagen
§ 41 Abs 2 Z 2 NAG |
§§ 12b Z 1 und 20d Abs 1 Z 3 AuslBG |
Anlage C zum AuslBG |
Als Schlüsselkraft iSd NAG gilt, wer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten gem Anlage C zum AuslBG erreicht.
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | Maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung • [Fußnote: Als Mindestanforderung muss ein Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nachgewiesen werden, VwGH vom 25.01.2013, Zl 2012/09/0068.] oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung | 20 |
Allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120 | 25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
Berufserfahrung | Maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 2 |
Sprachkenntnisse | Maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) | 5 |
Deutschkenntnisse zur vertiefen elementaren Sprachverwendung (A2-Niveau) | 10 |
Deutschkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2-Niveau) | 5 |
Englischkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 10 |
Französischkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 5 |
Alter | Maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Bis 30 Jahre | 15 |
Bis 40 Jahre | 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 90 |
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 5 |
Zusatzpunkte für Profisportler:innen und Profisporttrainer:innen | 20 |
Erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen kann durch folgende Unterlagen erbracht werden (§ 9 Abs 2 NAG-DV):
- Qualifikation:
- Zeugnis oder Diplom der abgeschlossenen Berufsausbildung
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines dreijährigen Studiums an einer Universität oder anderen tertiären Bildungseinrichtung
- Nachweis über den Status der Universität oder anderen tertiären Bildungseinrichtung
- Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung als Nachweis für den Status eines Profisportlers oder Profisporttrainers
- Berufserfahrung:
- Dienst- oder Ausbildungszeugnisse
- Arbeitsbestätigung (je nach Herkunftsland ggfalls Arbeitsbuch)
- Sprachkenntnisse:
- Sprachdiplom oder Kurszeugnis, das Deutschkenntnisse auf A1-, A2-, oder B1-Niveau und/oder Englischkenntnisse auf A2- oder B1-Niveau und/oder Französischkenntnisse auf B1-Niveau und/oder Spanischkenntnisse auf B1-Niveau und/oder Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse auf B1-Niveau nachweist und nicht älter als fünf Jahre ist
Der Nachweis von Deutschkenntnissen kann insbesondere durch die Vorlage von Sprachdiplomen eines der folgenden Institute erbracht werden:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)
- Goethe-Institut e.V.
- Telc GmbH
- Österreichischer Integrationsfonds
Der Nachweis von Englischkenntnissen kann insbesondere durch die Vorlage eines der folgenden Zertifikate erbracht werden:
- Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE)
- TELC-Zertifikat
- IELTS-Sprachdiplom
- TOEIC-Sprachdiplom
- TOEFL-Sprachdiplom
- APTIS-Test des British Council
Mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) werden Englischkenntnisse auf A1-Niveau des GERS nachgewiesen. Im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem GERS entsprechende Niveau angegeben. Mit allen anderen genannten Sprachdiplomen gelten Englischkenntnisse auf A2-Niveau (und höher) als nachgewiesen.
Der Nachweis von Bosnisch-, Kroatisch- und Serbischkenntnissen (BKS) kann insbesondere durch die Vorlage von Sprachdiplomen eines der folgenden Institute erbracht werden:
- Croaticum – Centar za hrvatski kao drugi i strain („Croaticum – Centre for Croatian as a Second and Foreign Language”; https://croaticum.ffzg.unizg.hr/?page_id=1062)
- Werkstatt für serbische Sprache und Kultur (http://srpskijezik.edu.rs/index.php?id=1160&jzk=de)
- Lingvisti („Linguists“) https://www.lingvisti.ba/
Erreicht der Antragsteller die erforderliche Mindestpunkteanzahl und kann ein verbindliches Jobangebot für die Dauer von mehr als sechs Monaten mit einem Mindestmonatsbruttogehalt von EUR 3.465,– • [Fußnote: Dieser Mindestbetrag gilt im Jahr 2026 und wird jährlich angepasst.] für einen Job vorweisen, für den keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, kann er die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Schlüsselkraft beantragen. Für die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ist weder erforderlich, dass der Geschäftsbetrieb des (künftigen) Arbeitgebers bereits am Laufen ist, noch, dass der Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, bereits zuvor von einem anderen Arbeitnehmer ausgefüllt gewesen ist; der Arbeitsplatz darf also auch neu geschaffen werden. • [Fußnote: VwGH 01.09.2022, Zl Ro 2021/09/0002.]
Hinweis:
Im Falle der Beantragung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für besonders Hochqualifizierte entfällt das Kriterium des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Vorgehensweise für visumpflichtige Einreise
Benötigt der Antragsteller aufgrund seiner Staatsbürgerschaft ein Visum zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich, muss der Antragsteller den Antrag auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde beantragen.
Der Antrag wird dem Arbeitsmarktservice weitergeleitet, das das Vorliegen der beschäftigungsrechtlichen Kriterien prüft.
Hierbei führt das Arbeitsmarktservice eine Arbeitsmarktprüfung durch. Es prüft daher, ob beim AMS gleich qualifizierte Arbeitskräfte vorgemerkt sind, die den betreffenden Job ausüben könnten.
Liegen die vom AMS zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung vor, hat das AMS dies der Aufenthaltsbehörde in Form eines positiven Gutachtens schriftlich mitzuteilen. Liegen auch die von der Aufenthaltsbehörde zu prüfenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vor, wird der beantragte Aufenthaltstitel von der Aufenthaltsbehörde erteilt.
Liegen aus Sicht des AMS die zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vor, ist dem Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu nehmen/weitere Unterlagen vorzulegen und sodann – für den Fall, dass die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen – vom AMS der entsprechende Antrag mit Bescheid abzuweisen. Gegen einen solchen Bescheid des AMS kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Der Antragsteller kann nach Beantragung eines Visums D für die rechtmäßige Einreise, der Abholung des Visums D und der darauffolgenden Einreise nach Österreich die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ bei der zuständigen Inlandsbehörde abholen.
Vorgehensweise für visumfreie Einreise
Benötigt der Antragsteller aufgrund seiner Staatsbürgerschaft kein Visum zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich, kann er sofort nach Österreich einreisen und bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beantragen. Die zuständige Aufenthaltsbehörde bezieht wiederum das AMS in die Entscheidung mit ein.
Hinweis:
Auch hier gilt, dass das Aufenthaltsverfahren innerhalb des Zeitraums des visumfreien Aufenthalts abgeschlossen sein muss und es grds nicht genügt, während der Dauer des visumfreien Aufenthalts „bloß“ ein verbindliches Beschäftigungsangebot vorzulegen.
Antragstellung durch Arbeitgeber
Abweichend von der im NAG normierten Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung durch den Antragsteller selbst, darf auch der (künftige) Arbeitgeber des Antragstellers die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beantragen. Auch in diesem Fall muss der Antragsteller jedoch (zusätzlich) zwecks Abnahme seiner Fingerabdrücke persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde vorstellig werden.
In allen Varianten muss dem Antrag eine unterfertigte „Arbeitgebererklärung“ beigelegt werden, aus der insbesondere die folgenden Daten zu entnehmen sein müssen:
- Art des Betriebes,
- Beschäftigungsstand im Betrieb,
- (Beabsichtigte) berufliche Tätigkeit des Antragstellers samt Beschreibung,
- Beschäftigungsort des Antragstellers,
- Entlohnung des Antragstellers (idealerweise samt Angabe des anzuwendenden Gesetzes/Kollektivvertrages samt dortiger Einstufung),
- Dauer des Dienstverhältnisses und
- Arbeitszeit.
Im Fall einer fehlenden oder mangelhaften Arbeitgebererklärung ist deren Ergänzung durch das AMS mittels Parteiengehör vom Arbeitgeber zu beauftragen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).
Das NAG sieht in Verfahren zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ eine Maximalverfahrensdauer von acht Wochen vor, innerhalb derer das AMS die beschäftigungsrechtlichen und die Aufenthaltsbehörde die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen prüfen muss. Das AMS hat innerhalb von vier (dieser acht) Wochen zu entscheiden (§ 20d Abs 1 AuslBG).
Nach Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ist der Antragsteller bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom Arbeitgeber eine Anmeldebestätigung zu übermitteln.
Hinweis:
Aus Antragsteller- und Arbeitgebersicht sollte tunlichst darauf geachtet werden, die Beschäftigung innerhalb von maximal drei Monaten ab Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ aufzunehmen und anzumelden, um im Falle der Verlängerung auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ umsteigen zu können.