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Dokument-ID: 1275851
3.1.8 SV-Zuständigkeit bei Multi-State-Workers
Bei der Berechnung, ob ein Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil (mindestens 25 %) seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt, muss die weltweite Arbeitszeit (also inklusive Arbeitszeiten in Drittstaaten) berücksichtigt werden (EuGH 11.12.2025, C-743/2023). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: