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5.6.2 Steuerliche Aspekte des Employer of Record Konzepts
Wie beschrieben, fungiert der Employer of Record als zivilrechtlicher Arbeitgeber, sodass diesen und nicht seine Kunden die Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt trifft. Erfolgt der Personaleinsatz in Österreich und wird dieser über eine Employer of Record Agentur abgewickelt, welche im Inland (Österreich) ansässig ist oder über eine Niederlassung verfügt, so begründet diese in Österreich eine Lohnsteuerbetriebsstätte nach § 81 EStG, und eine allfällige Versteuerung der Personalbezüge im Inland hat im Rahmen eines Lohnsteuerabzugs zu erfolgen. Da im Rahmen des Employer of Record Konzepts bereitgestelltes Personal in der Regel auch im Einsatzstaat ansässig ist und auch der Employer of Record dort seinen Sitzort hat, führt dies dazu, dass aufgrund des Fehlens eines grenzüberschreitenden Elements das Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung findet, und die Versteuerung der Dienstnehmerbezüge ausschließlich nach innerstaatlichen steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.