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Dokument-ID: 1129633
2.10 Strafbestimmungen
Zuständige Behörden
Für die Verletzung der in Bezug auf die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping normierten Verpflichtungen sind Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die Strafen sind jeweils von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als im Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in der der Arbeits- bzw Einsatzort der Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits- bzw Einsatzorten am Ort der Kontrolle.