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2.11.5 Straferkenntnis, Verjährung
Anforderung an Straferkenntnis
Die Tatumschreibung muss so präzise sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss daher unverwechselbar konkretisiert werden. Dem wird entsprochen, wenn aus dem Straferkenntnis hervorgeht, welcher (eindeutig bezeichnete) Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Arbeitsplatz unterentlohnt wurde. Es muss aber weder in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch des Straferkenntnisses das tatsächlich ausbezahlte Entgelt betragsmäßig präzisiert werden (VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134).