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6.2 Überlassung ins Ausland
Der VwGH verneint das Erfordernis eines physischen Grenzübertritts für die Anwendung des § 16 Abs 1 AÜG und damit die Bewilligungspflicht bei Überlassung von Österreich in das Ausland (VwGH 29.4.2005, Ro 2024/11/0002). Zum einen schreibt der Wortlaut des § 16 Abs 1 AÜG nicht zwingend vor, dass für das Bewilligungserfordernis ein physischer Grenzübertritt der überlassenen Arbeitskraft notwendig ist. Zum anderen begründet der VwGH seine Entscheidung mit dem Schutzzweck des § 16 Abs 2 AÜG, der sich aus den kumulativen Bewilligungskriterien als Konkretisierung des allgemeinen Zwecks des AÜG ergibt.