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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Überlassungen in Drittstaaten

Wird eine Person in einen Drittstaat überlassen, so sind aufgrund des fehlenden Abkommensschutzes die Rechtsvorschriften dieses Staates zu beachten (Territorialprinzip). Ob sich im Drittstaat eine Versicherungspflicht ergibt, ist stets nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Das in Österreich geltende ASVG beinhaltet jedoch allgemeine Regelungen, die es ermöglichen, Dienstnehmer unter Aufrechterhaltung des österreichischen Versicherungsverhältnisses ins Ausland zu überlassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kriterien für eine Überlassung oder eine Entsendung vorliegen. Ist dies der Fall, so gelten ins Ausland überlassene Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, sofern ihre Tätigkeit im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht überschreitet.

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