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7.6 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen „EWR-Bürger“ und ihre (Familien-)Angehörigen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Niederlassungsrechts für mehr als drei Monate werden ausgestellt:
- Für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben und unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind: Anmeldebescheinigung
- Für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wenn der EWR-Bürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist: Aufenthaltskarte
Lediglich zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden ausgestellt:
- Für EWR-Bürger: Bescheinigung des Daueraufenthalts
- Für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind: Daueraufenthaltskarte
Zusätzlich kann Inhabern von „Anmeldebescheinigungen“ oder „Bescheinigungen des Daueraufenthaltes“ auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ ausgestellt werden.
Das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen ist im 4. Hauptstück des NAG (§§ 51ff NAG) geregelt.
Vertragsstaaten des EWR sind die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern sowie die Nicht-EU-Mitgliedstaaten: Island, Liechtenstein und Norwegen.