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5.3 Unternehmensintern transferierte Ausländer
Die Bestimmungen des § 18 Abs 12 AuslBG für Entsendungen innerhalb des EWR (Wegfall des Erfordernisses einer Beschäftigungs- und einer Entsendebewilligung) gelten unter bestimmten Voraussetzungen sinngemäß bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen für unternehmensintern transferierte Ausländer (§ 18 Abs 13, § 18a AuslBG). Darunter werden gem § 2 Abs 13 AuslBG Arbeitnehmer verstanden, deren Arbeitgeber den Sitz außerhalb der EU hat und die während ihres Arbeitsverhältnisses