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Dokument-ID: 753903
2.12.1 Untersagung der Dienstleistung
Voraussetzungen
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat
- einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist und Arbeitnehmer beschäftigt, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt,
- einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (einschließlich Schweiz) als Österreich oder ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, der Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet,
- bzw – bei grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich – einem Überlasser