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9.3.2 Verkehrsunfall
Ereignet sich ein Arbeitsunfall (im Ausland) im Straßenverkehr (Verkehrsunfall), erweist sich die Bestimmung des anwendbaren Rechts um noch eine Spur komplexer. Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug (ausländischer Unfallort, Lenker, Zulassungsbesitzer) bestimmt sich das anwendbare Recht bei außervertraglichen Ansprüchen nämlich anhand des Haager Verkehrsrechtsübereinkommens, wenn der Gerichtsort in einem der 12 Mitgliedsstaaten des Übereinkommens liegt. Die genaue Beziehung zwischen der Rom II-VO und dem Haager Übereinkommen muss noch geklärt werden. Beispielsweise umreißen Art 1 der Rom II-VO und Art 1 des Haager Übereinkommens den Anwendungsbereich der betreffenden Instrumente, und beide beziehen sich auf die Haftung aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.