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3.3.1 Verordnung 883/2004
Die Verordnung 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten, harmonisiert diese aber nicht inhaltlich. Die Verordnung 883/2004 ändert demnach nichts daran, dass sich das österreichische Arbeitslosenversicherungsrecht (Festlegen der Anspruchsvoraussetzungen sowie von Höhe und Dauer der Leistung) von dem anderer Mitgliedstaaten unterscheidet. Die Verordnung 883/2004 regelt aber zum einen, welches nationale Recht bei Vorliegen eines Auslandsbezuges anwendbar ist, also nach welchen Kriterien bestimmt wird, welcher Mitgliedstaat für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist.