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9.4.5 Vertreter und Aufseher im Betrieb
Das Haftungsprivileg kommt primär dem Dienstgeber gem § 4 Abs 2 ASVG zu. § 333 Abs 4 ASVG erweitert den Schutzbereich aber auch auf gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und auch Aufseher im Betrieb. Erforderlich für die Einräumung des Privilegs als Unternehmensvertreter ist eine umfassende Vertretungsbefugnis im betrieblichen Bereich. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter ergibt sich aus dem Gesetz; bevollmächtigt sind jene Personen denen rechtsgeschäftlich Vertretungsmacht vom Dienstgeber eingeräumt wurde und die zusätzlich eine umfassende Vertretungsmacht im betrieblichen Bereich innehaben (4 Ob 52/71).