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2.12.2 Vorläufige Sicherheit
Die Organe der Abgabenbehörden sind ermächtigt, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung (ausgenommen die Verletzung von Meldepflichten in Bezug auf die Beendigung der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter) und wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus in der Person des Arbeitgebers (Überlassers) gelegenen Gründen unmöglich gemacht oder erschwert wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. § 33 Abs 2 und 3 LSD-BG regeln das Freiwerden bzw den Verfall der vorläufigen Sicherheit.