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Dokument-ID: 1182978
5.5 Vorübergehender Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat
Wie im vorigen Abschnitt beschrieben, bleibt der Entsendestaat für die Sozialversicherung für einen bestimmten Zeitraum zuständig, auch wenn sich der Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat befindet.