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Dokument-ID: 1263272
7.2.2 Wiederholte Probezeit
Die einmonatige Probezeit kommt in Anwendung des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich bei Begründung eines neuerlichen Dienstverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut zum Tragen, ohne dass es hierfür einer sachlichen Rechtfertigung bedarf oder ein besonderer Grund erforderlich ist (OGH 03.08.2021, 8 ObA 43/21p).