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Dokument-ID: 1145582
5.4 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Bei Entsendungen bleibt üblicherweise der Entsendestaat für die Sozialversicherung zuständig. Die Person wohnt und arbeitet aber vorübergehend (bis zu 24 Monate) in einem anderen Staat. Der Wohnort befindet sich folglich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat.