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Dokument-ID: 1263287
7.6.4 Zulagen, Zuschläge
Zulagen, Zuschläge, Überstundenvergütungen und vergleichbare Entgeltbestandteile sind, wie bereits oben erwähnt, nach Maßgabe der Abschnitte VI und VII des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung zusätzlich zum Überlassungslohn zu leisten. Das bedeutet, dass für überlassene Arbeitnehmer grundsätzlich die Regelungen des im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags gelten.