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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.2 Zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels

Bei Auslandstätigkeiten in Drittländern ist grundsätzlich ein entsprechender Aufenthalts- und Beschäftigungstitel erforderlich, denn mit einem touristischen Aufenthaltstitel ist keine Genehmigung zur Arbeitsaufnahme verbunden. Das bedeutet daher, dass ein für Österreich zuerkannter Aufenthaltstitel in der Regel nicht zur Arbeitsverrichtung in einem anderen Staat, auch nicht innerhalb der EU, berechtigt. Ob auch für eine kurzfristige und vorübergehende Tätigkeit im Ausland ein eigener Aufenthaltstitel des betroffenen Staates notwendig ist, muss im Einzelfall nach dem Recht des betroffenen Staates geprüft werden.

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