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1.5.7 Zur Anwendung von Kollektivverträgen
Hat ein Arbeitgeber in Österreich keinen Betriebssitz, ist er in aller Regel auch nicht Mitglied bei einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, was zur Folge hat, dass auf von diesem Arbeitgeber abgeschlossene Arbeitsverhältnisse kein Kollektivvertrag gilt. Gem § 3 Abs 2 LSD-BG gebührt einem Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich aber jedenfalls das kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Weiters gelten gem § 2 Abs 3 LSD-BG für Arbeitnehmer, die aus dem EWR oder der Schweiz nach Österreich entsandt oder überlassen werden, nach zwölfmonatiger Dauer der Entsendung bzw Überlassung ua die durch Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen (mit wenigen Ausnahmen) zur Gänze.