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Dokument-ID: 1171645
3.4.3 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer, die im Wirtschaftskammergesetz (WKG) in den §§ 122 und 126 geregelt ist. Für Zwecke des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag ist der DZ-Satz jenes Bundeslandes maßgeblich, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher das Personal organisatorisch zugehörig ist.