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2.16.5 Zustellung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Inland
Grundsätzliches
Der 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks des LSD-BG (§§ 51–67) regelt, wie Ersuchen anderer EU- oder EWR-Vertragsstaaten zu behandeln sind, eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung im Inland zuzustellen oder zu vollstrecken, die wegen des Verstoßes gegen eine arbeitsrechtliche oder gegen eine Vorschrift zum Schutz der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften ergangen ist. Das Verfahren hängt davon ab, ob die Strafentscheidung des anderen Mitgliedstaates eine gerichtliche oder eine verwaltungsbehördliche ist. Der 3 und 4. Unterabschnitt des 4. Abschnitts umfassen daher Bestimmungen, die jeweils ausschließlich für die Vollstreckung entweder verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafentscheidungen eines anderen Mitgliedstaats im Inland gelten.