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10.4.11 Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen
Voraussetzungen für die Untersagung von Geldtransaktionen
Scheinunternehmen agieren regelmäßig in einer Rolle, in der sie so genannte Schein- und Deckungsrechnungen erstellen, insbesondere, um Schwarzlohnzahlungen von Arbeitnehmern zu ermöglichen, die von einem anderen Unternehmen – mit zu wenigen Stunden bzw unrichtiger fachlicher Einstufung – unrichtig angemeldet bzw ohne Anmeldung beschäftigt werden. Grundlage dieser Schein- und Deckungsrechnungen sind vorgetäuschte Überlassungen und Subvergaben. Bei Zahlungen aufgrund von Schein- und Deckungsrechnungen agieren Scheinunternehmen als Durchleiter an andere Scheinunternehmen oder als Instrument zur Geldbehebung (bei Bankomaten).
Das Amt für Betrugsbekämpfung kann daher mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen anordnen, wenn