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10.5.3 Kontrolle der Vertragspartner
Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgehensweise ihrer Vertragspartner zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie ermächtigt, eigens hiefür ausgestellte e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen der Vertragspartner mit Hilfe eigens hiefür ausgestellte e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des betreffenden Vertragspartners zulässig sowie darüber hinaus stichprobenweise aufgrund eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplanes.