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Dokument-ID: 1275864
10.10 Sozialversicherung der Selbständigen
Die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem GSVG von Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 SBGG organschaftliche Vertreter bzw Inhaber eines Scheinunternehmens waren, endet (ebenfalls) rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, in dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach § 8 SBGG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Innehabung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde.