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10.5.2 E-card und Krankenordnung
Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität des Patienten (mittels Ausweiskontrolle) sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine derartige Identitätsprüfung nur in Zweifelfällen vorzunehmen. Diese Bestimmung gilt für den spitalsambulanten Bereich; im niedergelassenen Bereich ist die Überprüfung dann vorzunehmen, vorzunehmen, wenn der Patient dem behandelnden Arzt nicht persönlich bekannt ist. Im Gesamtvertrag sind Regelungen über die Vorgangsweise bei Nichtvorlage der e-card, negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Identitätsprüfung zu treffen.