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4.7 Ältere Domain gegen jüngeren Namen
Allgemeines
Wie bereits in den Kapiteln „Ältere Domain gegen jüngere Domain“ und „Ältere Domain gegen jüngere Marke“ ausgeführt, kann durch entsprechende Nutzung einer Domain als Unternehmenskennzeichen mit deren Gebrauchsaufnahme ein Kennzeichenrecht nach § 9 Abs 1 UWG entstehen. In diesem Fall werden jedoch wohl die zu Fällen der Gleichnamigkeit herausgebildeten Ansätze zur Anwendung kommen. Demnach kommt es aufgrund der lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage primär darauf an, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hintanzuhalten. Zwar wird der aus der älteren Domain berechtigte Domaininhaber dem jüngeren Namensträger niemals das Führen seines eigenen Namens untersagen können, jedoch sehr wohl konkrete Nutzungshandlungen, die zu Zuordnungsverwirrungen im Geschäftsleben führen. Dem jüngeren Namensträger kann man somit nicht die Namensführung untersagen, jedenfalls ist diesem allerdings zumutbar, durch Verwendung aufklärender Zusätze Verwechslungen nach Möglichkeit zu vermeiden.