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Sascha Jung - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.8 Ältere Firma gegen jüngere Domain

Allgemeines

Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt.

Beispiel:

Das Unternehmen „Deutsche Shell Holding GmbH“ wird häufig nur als „Shell“ bezeichnet.

Schutzvoraussetzung ist das Vorhandensein von Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Dazu muss das Firmenschlagwort etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon seiner Art nach dazu eignet, seinen Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0121895). Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain „.at“ im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbstständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann (RIS-Justiz RS0115330).

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