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4.6 Älterer Name gegen jüngere Domain
Allgemeines
Obwohl sich der OGH der Richtung bei namensrechtlichen Ansprüchen gegen Domains zunächst unsicher war, erfolgte mit der Entscheidung 17 Ob 44/08g eine abschließende und unmissverständliche Klärung statt: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger (in welcher Weise auch immer) hinter dem Internetauftritt steht. Damit tritt unabhängig vom Inhalt der unter der Domain betriebenen Website eine Zuordnungsverwirrung ein. Wenn sich somit nicht bereits aus dem Domainwortlaut selbst (und nicht erst aus dem Inhalt der Startseite oder gar der Website) eine entsprechende Aufklärung ergibt, ist schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung, sofern keine Zustimmung des Namensträgers vorliegt.