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4.12 Älterer Titel gegen jüngere Domain
Allgemeines
Titel sind sowohl nach § 80 UrhG als auch nach § 9 Abs 1 UWG geschützt. Der Unterschied liegt darin, dass im ersten Fall das betitelte Werk ein Werk iSd UrhG sein muss (wenngleich es unschädlich ist, sollte die urheberrechtliche Schutzfrist bereits abgelaufen sein), während im zweiten Fall das betitelte Werk kein Werk iSd UrhG sein darf. § 9 Abs 1 UWG gilt somit gleichsam als Auffangtatbestand für jene Werke, die zwar auch einen Titel aufweisen, jedoch keine urheberrechtliche Werkqualität aufweisen. Somit unterliegen beispielsweise Titel von Büchern und Romanen (die im Regelfall urheberrechtlich geschützte Werke der Literatur sind) dem § 80 UrhG, während für Titel von Broschüren und Katalogen (bei denen der urheberrechtliche Schutz zumindest zweifelhaft ist) § 9 Abs 1 UWG anwendbar ist.