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Sascha Jung | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.6 Allgemeine Verfahrensübersicht

Das ADR-Schiedsverfahren beginnt mit Einbringung der Beschwerde beim ADR-Schiedsgericht. Beschwerden sind mit einem besonderen, vom ADR-Schiedsgericht online zur Verfügung gestellten Beschwerdeformular einzubringen. Erfolgt die Eingabe in Papierform, so ist die Beschwerde einmal im Original und zusätzlich in drei Kopien einzubringen. Es besteht keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer, vor Einleitung des Schiedsverfahrens mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten bzw diesen zur Löschung oder Übertragung der strittigen Domain aufzufordern (vgl ADR-Schiedsgericht Entscheidung 03125). Hat der Beschwerdeführer vor Einbringung der Beschwerde erfolgreich einen Wechsel der Verfahrenssprache beantragt, so muss er die Beschwerde längstens binnen 30 Werktagen ab Zustellung der positiven Entscheidung über den Wechsel der Verfahrenssprache einbringen, damit für diese Beschwerde die beantragte Verfahrenssprache gilt.

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