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2.6.2 Anbieterbezogene Informationspflichten – Übersicht
Allgemeine anbieterbezogene Informationspflichten („Anbieterkennzeichnung“) | Auf Website erfüllt | Nicht erfüllt | Tipp |
Name oder Firma des Anbieters (§ 5 Abs 1 Z 1 ECG sowie § 25 Abs 5 MedG, § 14 UGB, § 63 GewO) |
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| Der Begriff „Firma“ ist im rechtlichen Sinn zu verstehen und erfordert daher eine Protokollierung im Firmenbuch. Eine selbst gewählte Etablissementbezeichnung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. In diesem Fall ist der volle Name (Vorname und Familienname des Anbieters) anzugeben. |
Unternehmensgegenstand (§ 25 Abs 5 MedG) |
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| In einem gesonderten Impressum zusammenfassen, welches über einen als Impressum definierten Link von jeder Seite aus erreichbar sein sollte. |
Die geographische Anschrift der Niederlassung des Anbieters (§ 5 Abs 1 Z 2 ECG, § 14 UGB) |
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| Genaue Adresse als Bestandteil des Impressums angeben. |
Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Anbieters • [Fußnote: Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2008 – C-298/07 klargestellt, dass im Impressum nicht unbedingt eine Telefonnummer angeführt werden muss, sondern grundsätzlich auch ein anderes Kommunikationsmittel, das eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht (zB eine elektronische Anfragemaske), genügt.] (§ 5 Abs 1 Z 3 ECG) |
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| Bestandteil des Impressums |
Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 5 Abs 1 Z 4 ECG, § 14 UGB) |
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| Bestandteil des Impressums; gilt nur bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern |
Falls die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt (zB Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht oder Wertpapieraufsicht), Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, ansonsten Angabe der allgemeinen Wirtschaftsaufsicht (Gewerbebehörde) (§ 5 Abs 1 Z 5 ECG) |
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| Bestandteil des Impressums. Bei Gewerbebetrieben bietet es sich an, die Stelle anzugeben, die die Gewerbeberechtigung erteilt hat. |
Falls Mitgliedschaft in einer Kammer oder einem anderen Berufsverband, Angabe desselben sowie Hinweis auf die anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (§ 5 Abs 1 Z 5 ECG) |
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| Bestandteil des Impressums. Ein Link zu einer Site, von der zB die GewO abrufbar ist, wird ausreichend sein. Bei Gewerbebetrieben bietet sich eine Verlinkung mit der Wirtschaftskammer unter http://firmena-z.wko.at an. |
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) (§ 5 Abs 1 Z 7 ECG) |
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| Bestandteil des Impressums |
Datenverwendungserklärung (Art 13 und 14 DSGVO), § 96 Abs 3 TKG (künftig: ePrivacy-VO) |
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| Im Navigationsframe oder in der Fußzeile des Inhaltsframes sollte zweckmäßigerweise unter dem Begriff „Datenschutz“ oder „Datenverwendung“ ein Link zu einer Seite enthalten sein, auf der Zweck der Datenanwendung sowie Name und Adresse des Auftraggebers genannt sind. |